§ 850h (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Ansprüchen eines Dritten, wenn diese Ansprüche als Vergütung für die Leistungen des Schuldners gelten.
Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
§ 850h ZPO → Verschleiertes Arbeitseinkommen
Behandelt die Pfändung von Ansprüchen, die als verschleiertes Arbeitseinkommen gelten.