§ 852 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass auch Ansprüche auf Herausgabe von Geschenken und auf Zugewinnausgleich nur unter bestimmten Bedingungen der Pfändung unterliegen.
Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
§ 852 ZPO → Beschränkt pfändbare Forderungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.