Pfändung von Ansprüchen auf ein Schiff

§ 847a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft.

§ 847a (1) ZPO

Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.

siehe auch

§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.