§ 847a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anordnung bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft.
Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, dass das Schiff an einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder herauszugeben ist.
§ 847a ZPO → Herausgabeanspruch auf ein Schiff
Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.