Pfändung eines Schiffsbauwerks

§ 855a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.

§ 855a (2) ZPO

Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

siehe auch

§ 855a ZPO → Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
Regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.