§ 830a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändung von Forderungen, für die eine Schiffshypothek besteht.
§ 830a (1) ZPO → Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister
Erfordert die Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister auf Grund des Pfändungsbeschlusses.
§ 830a (2) ZPO → Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner
Bestimmt, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn die Eintragung noch nicht erfolgt ist.
§ 830a (3) ZPO → Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften
Beschreibt die Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere bei Pfändung von Ansprüchen auf Leistungen gemäß § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts und der Verfahren zur Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten.