Pfändung des Pflichtteilsanspruchs

§ 852 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Pflichtteilsanspruch nur dann der Pfändung unterliegt, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

§ 852 (1) ZPO

Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

siehe auch

§ 852 ZPO → Beschränkt pfändbare Forderungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Forderungen der Pfändung unterliegen.