Pfändbarkeit übertragbarer Forderungen

§ 851 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Forderung nur dann der Pfändung unterliegt, wenn sie übertragbar ist.

§ 851 (1) ZPO

Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

siehe auch

§ 851 ZPO → Nicht übertragbare Forderungen
Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.