§ 851 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Forderung nur dann der Pfändung unterliegt, wenn sie übertragbar ist.
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
§ 851 ZPO → Nicht übertragbare Forderungen
Regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Übertragbarkeit.