Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten (z.B. wegen Verwechslung des Beklagten) ist nach den Regelungen der Klageäanderung möglich.
Erforderlich ist die Zustimmung des Ausscheidenden oder Anerkenntnis der Sachdienlichkeit durch das Gericht (§ 263 ZPO). In der Berufungsinstanz ist die Zustimmung des 2. Beklagten (§ 269 ZPO Rücknahme analog)) auf jedenfall erforderlich 1).
Zudem ist auch auf Seiten des neuen Beklagten entweder dessen Zustimmung oder Anerkenntnis der Sachdienlichkeit durch das Gericht erforderlich. Stimmt der neue Beklagte dem Parteiwechsel nicht zu, wird er zwar Partei, aber die Prozesshandlungen seines Vorgängers und die bisherigen Prozessergebnisse wirken nicht für oder gegen ihn; es ist neu zu verhandeln. Stimmt er zu, ist er an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden.2)
Der Beklagte hat nach § 269 ZPO analog unabhängig von der mündlichen Verhandlung einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger.3) D.h. der Kläger muss ihm analog § 269 III S. 2 die Auslagen erstatten, die bis zum Klägerwechsel entstanden sind. Die bisherigen Prozessergebnisse bleiben bestehen, sofern sich der neue Beklagte nicht in Widerspruch zu ihnen setzt. Der ausscheidende Beklagte kann jederzeit neu verklagt werden.