§ 605 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf.
Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
§ 605 ZPO → Beweisvorschriften
Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.