Parteivernehmung als Beweismittel bei Wechseln

§ 605 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Antrag auf Parteivernehmung als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels, sofern es nicht der rechtzeitigen Protesterhebung bedarf.

§ 605 (1) ZPO

Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

siehe auch

§ 605 ZPO → Beweisvorschriften
Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.