Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Gemäß § 35 ZPO hat der Kläger die Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten, ohne dass das Gesetz das Wahlrecht an weitere Voraussetzungen knüpft. Die Wahlfreiheit besteht deshalb bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs im Einzelfall unabhängig davon, welcher Gerichtsstand die geringsten Kosten für den Gegner verursachen würde.1)
Auch die örtliche Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. § 513 II ZPO stellt allerdings für die Berufungsinstanz insofern eine Ausnahme dar, als die Präklusion ausgeschlossen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Zu unterscheiden sind der allgemeine Gerichtsstand, der sich nach dem Beklagten richtet, sowie besondere Gerichtsstände für Klagen mit bestimmten Streitgegenständen.
Neben dem
gibt es verschiedene besondere Gerichtsstände:
Die fehlende örtliche Zuständigkeit kann geheilt werden durch
Zu 2.: Rügelose Verhandlung nach § 39 ZPO meint die Stellung eines Antrags auf Klageabweisung, ohne dass deutlich gemacht wird, d. h. zu Protokoll erklärt wird, dass die Klageabweisung wegen Unzuständigkeit des Gerichts beantragt wird.
Bei mehreren nicht ausschließlichen Zuständigkeiten hat der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Die Ausübung der Wahl erfolgt durch Erhebung der Klage.
Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit verweist das unzuständige Gericht nach § 281 ZPO auf Antrag des Klägers.
Im internationalen deutschen Zivilprozessrecht (IZPR) folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit.