Nutzung von Beweisergebnissen bei Abwesenheit des Gegners

§ 493 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beweisergebnisse genutzt werden können, wenn der Gegner im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen ist.

§ 493 (2) ZPO

War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

siehe auch

§ 493 ZPO → Benutzung im Prozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.