§ 493 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Beweisergebnisse genutzt werden können, wenn der Gegner im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen ist.
War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
§ 493 ZPO → Benutzung im Prozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.