§ 215 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen, insbesondere bezüglich der Folgen einer Versäumung des Termins und der Anwaltsbestellung.
§ 215 (1) ZPO → Belehrung über Folgen der Terminsversäumung
Erfordert, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Belehrung über die Folgen einer Versäumung des Termins enthält, einschließlich der Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2.
§ 215 (2) ZPO → Aufforderung zur Anwaltsbestellung in Anwaltsprozessen
Bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss, wenn die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Anforderungen und Fristen für Ladungen und Termine in Zivilprozessen, einschließlich der notwendigen Inhalte und Fristen für die Ladung zur mündlichen Verhandlung.