§ 922 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Beschluss, der das Arrestgesuch zurückweist oder eine Sicherheitsleistung verlangt, dem Gegner nicht mitgeteilt wird.
Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.