Nichtmitteilung an den Gegner

§ 922 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein Beschluss, der das Arrestgesuch zurückweist oder eine Sicherheitsleistung verlangt, dem Gegner nicht mitgeteilt wird.

§ 922 (3) ZPO

Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

siehe auch

§ 922 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
Regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.