§ 579 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, um ein rechtskräftiges Urteil anzufechten.
§ 579 (1) ZPO → Gründe für die Nichtigkeitsklage
Beschreibt die spezifischen Gründe, unter denen eine Nichtigkeitsklage zulässig ist, wie die fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder die Mitwirkung eines Richters, der von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war.
§ 579 (2) ZPO → Ausschluss der Nichtigkeitsklage bei Rechtsmittelmöglichkeit
Legt fest, dass die Nichtigkeitsklage in bestimmten Fällen nicht zulässig ist, wenn die Nichtigkeit durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.