§ 590 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Hauptsache, soweit sie von einem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt wird.
Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.
§ 590 ZPO → Neue Verhandlung
Regelt die neue Verhandlung der Hauptsache, soweit sie von einem Anfechtungsgrund betroffen ist.