Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 571 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Stützung der Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, jedoch nicht auf die unrechtmäßige Annahme der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht.

§ 571 (2) ZPO

Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

siehe auch

§ 571 ZPO → Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
Behandelt die Begründung der Beschwerde, die Präklusion von Angriffs- und Verteidigungsmitteln sowie Ausnahmen vom Anwaltszwang.