§ 4 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Behandlung von Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen bei Wechselansprüchen.
Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
§ 4 ZPO → Wertberechnung; Nebenforderungen
Regelt die Wertberechnung in zivilrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Nebenforderungen.