Nebenforderungen bei Wechselansprüchen

§ 4 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Behandlung von Zinsen, Kosten und Provisionen als Nebenforderungen bei Wechselansprüchen.

§ 4 (2) ZPO

Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

siehe auch

§ 4 ZPO → Wertberechnung; Nebenforderungen
Regelt die Wertberechnung in zivilrechtlichen Verfahren und die Behandlung von Nebenforderungen.