Nachweis durch Gerichtsvollzieherprotokoll

§ 765 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Maßnahme durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist.

§ 765 (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher muss eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt haben, und diese muss durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen sein.

siehe auch

§ 765 ZPO → Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.