Nachweis der Sicherheitsleistung

§ 283a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat.

§ 283a (2) ZPO

Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.

siehe auch

§ 283a ZPO → Sicherungsanordnung
Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.