§ 398 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der nachträglichen Vernehmung eines Zeugen, wenn eine von einer Partei angeregte Frage bei der ursprünglichen Vernehmung verweigert wurde.
Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
§ 398 ZPO → Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.