Nachträgliche Vernehmung bei verweigerter Frage

§ 398 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der nachträglichen Vernehmung eines Zeugen, wenn eine von einer Partei angeregte Frage bei der ursprünglichen Vernehmung verweigert wurde.

§ 398 (2) ZPO

Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

siehe auch

§ 398 ZPO → Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.