§ 506 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die nachträgliche Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit eines Amtsgerichts und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
§ 506 (1) ZPO → Verweisung an das Landgericht bei nachträglicher Unzuständigkeit
Regelt, dass das Amtsgericht sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen muss, wenn durch Widerklage oder Erweiterung des Klageantrages ein Anspruch erhoben wird, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört.
§ 506 (2) ZPO → Anwendung der Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
Bestimmt, dass die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 entsprechend gelten.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die Verfahrensweise, wenn ein Amtsgericht nachträglich feststellt, dass es für einen Fall nicht zuständig ist, und beschreibt die Schritte zur Verweisung des Falls an das zuständige Landgericht.