Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind zwar der materiellen Rechtskraft fähig1). Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich jedoch nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge.2)
Einem Nachfestsetzungsantrag steht daher die Rechtskraft eines früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses für bislang nicht geltend gemachte und bisher daher auch nicht festgesetzte Kosten nicht entgegen.3)