Mündliche Aufforderungen und Protokollierung

§ 763 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Aufforderungen und Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, vom Gerichtsvollzieher mündlich erlassen und vollständig in das Protokoll aufgenommen werden müssen.

§ 763 (1) ZPO

Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

siehe auch

§ 763 ZPO → Aufforderungen und Mitteilungen
Beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen im Rahmen von Vollstreckungshandlungen.