Mitteilungspflicht vor der mündlichen Verhandlung

§ 282 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung von Anträgen und Mitteln vor der mündlichen Verhandlung.

§ 282 (2) ZPO

Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

siehe auch

§ 282 ZPO → Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.