Mitteilungspflicht der Gerichte

Artikel 29 (2) der Brüssel-Ia-Verordnung regelt die Mitteilungspflicht der Gerichte über den Zeitpunkt der Anrufung.

Artikel 29 (2)

In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es gemäß Artikel 32 angerufen wurde.

siehe auch

Artikel 29 → Anhängigkeitsregel
Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.