Mitteilungspflicht bei neuer Bescheinigung

§ 908 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Mitteilungspflicht des Kreditinstituts bei der Anforderung einer neuen Bescheinigung.

§ 908 (3) ZPO

Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

siehe auch

§ 908 ZPO → Aufgaben des Kreditinstituts
Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.