§ 806a der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Mitteilung von Informationen über Geldforderungen und die Befragung von Personen im Haushalt des Schuldners.
§ 806a (1) ZPO → Mitteilung von Drittschuldnerinformationen an den Gläubiger
Erklärt, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Namen und Anschriften der Drittschuldner sowie den Grund der Forderungen mitteilt, wenn eine Pfändung nicht bewirkt werden konnte oder nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird.
§ 806a (2) ZPO → Befragung von Hausstandsangehörigen bei Abwesenheit des Schuldners
Regelt, dass der Gerichtsvollzieher bei Abwesenheit des Schuldners erwachsene Personen im Haushalt nach dem Arbeitgeber des Schuldners befragen kann, wobei diese zur Auskunft nicht verpflichtet sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.