§ 404a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen sind.
Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.