Mitteilung von Weisungen an die Parteien

§ 404a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen sind.

§ 404a (5) ZPO

Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.