Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand

§ 135 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es Rechtsanwälten, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

§ 135 (1) ZPO

Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

siehe auch

§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.