§ 135 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es Rechtsanwälten, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.