§ 817a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an das Mindestgebot bei Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen.
§ 817a (1) ZPO → Mindestgebot bei Versteigerungen
Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht. Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
§ 817a (2) ZPO → Pfandrecht bei Nichterteilung des Zuschlags
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Der Gläubiger kann die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung beantragen.
§ 817a (3) ZPO → Verkauf von Gold- und Silbersachen
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Bei Nichterteilung des Zuschlags kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu einem Preis bewirken, der den Gold- oder Silberwert erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Versteigerung und Verkauf
Regelt die Durchführung von Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Anforderungen an Mindestgebote und die Behandlung von Gold- und Silbersachen.