§ 855a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff und die damit verbundenen Verpflichtungen des Drittschuldners.
§ 855a (1) ZPO → Pfändung eines eingetragenen Schiffs
Betrifft den Anspruch auf ein eingetragenes Schiff und beschreibt die Verpflichtung des Drittschuldners, das Schiff dem Treuhänder herauszugeben.
§ 855a (2) ZPO → Pfändung eines Schiffsbauwerks
Erweitert die Regelung auf Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung und Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen und Schiffen.