Mehrfache Anordnungen und Änderungen

§ 851b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt mehrfache Anordnungen und Änderungen bezüglich der Aufhebung der Pfändung.

§ 851b (3) ZPO

Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

siehe auch

§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.