§ 278a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.
§ 278a (1) ZPO → Vorschlag zur Mediation oder außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
§ 278a (2) ZPO → Ruhen des Verfahrens bei Mediation oder außergerichtlicher Konfliktbeilegung
Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensweise in Zivilprozessen bis zur Urteilsfindung, einschließlich der Bestimmungen über die mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme und die Möglichkeiten der Verfahrensruhe durch alternative Konfliktlösungen.