Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift

§ 703b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist.

§ 703b (1) ZPO

Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

siehe auch

§ 703b ZPO → Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.