§ 703b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist.
Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
§ 703b ZPO → Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.