§ 699 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird.
Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.