Maschinelle Bearbeitung des Vollstreckungsbescheids

§ 699 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird.

§ 699 (2) ZPO

Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

siehe auch

§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.