Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht oder hemmt ein Mahnbescheid den Lauf der Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen ollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.1)
Bei einer Mehrzahl von Forderungen ist jede Einzelforderung zu bezeichnen. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist nicht ausschließlich oder in erster Linie das Interesse des in Anspruch genommenen Schuldners, die Belastung mit Prozesskosten zu vermeiden, sondern die Eröffnung der Möglichkeit für den Schuldner, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.2)
Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
§ 692 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Inhalte und Formalitäten eines Mahnbescheids im Mahnverfahren.
§ 692 (1) ZPO → Inhalte des Mahnbescheids
Beschreibt die erforderlichen Inhalte eines Mahnbescheids, einschließlich der Erfordernisse des Antrags, Hinweise zur Prüfung des Anspruchs, Zahlungsaufforderungen und Informationen über mögliche Vollstreckungsbescheide.
§ 692 (2) ZPO → Form der Unterzeichnung des Mahnbescheids
Erlaubt anstelle einer handschriftlichen Unterzeichnung einen Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
ZPO, Buch 6, Abschnitt 2, Titel 1 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, um dem Gläubiger eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit zu bieten, einen Vollstreckungstitel zu erlangen.