Löschung von Eintragungen nach drei Jahren

§ 882e (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren gelöscht werden.

§ 882e (1) ZPO

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

siehe auch

§ 882e ZPO → Löschung