Löschung nicht erforderlicher Daten

§ 802l (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Daten, die nicht für die Vollstreckung benötigt werden, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.

§ 802l (2) ZPO

Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

siehe auch

§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.