§ 802l (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Daten, die nicht für die Vollstreckung benötigt werden, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.
Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.