§ 404a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet und ihm Weisungen erteilen kann.
Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.