Leitung und Weisungen durch das Gericht

§ 404a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet und ihm Weisungen erteilen kann.

§ 404a (1) ZPO

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.