Leistungspflicht des Kreditinstituts

§ 908 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Kreditinstitut, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen.

§ 908 (1) ZPO

Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

siehe auch

§ 908 ZPO → Aufgaben des Kreditinstituts
Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.