Legalisation als Echtheitsnachweis

§ 438 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass zur Beweisführung der Echtheit einer ausländischen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes genügt.

§ 438 (2) ZPO

Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

siehe auch

§ 438 ZPO → Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
Behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden.