§ 497 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Ladung des Klägers zu einem bestimmten Termin ohne besondere Form erfolgen kann, sofern das Gericht keine Zustellung anordnet.
Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 497 ZPO → Ladungen
Regelt die Anforderungen und Verfahren für die Ladung von Parteien im Zivilprozess.