Ladung des Gegners

§ 491 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.

§ 491 (1) ZPO → Ladung des Gegners zur Beweisaufnahme
Bestimmt, dass der Gegner so rechtzeitig geladen werden muss, dass er seine Rechte im Termin wahrnehmen kann.

§ 491 (2) ZPO → Folgen der Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift
Erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften zur Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Ladung von Beteiligten und der Durchführung der Beweisaufnahme.