Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Pflicht zur anteiligen Kostenerstattung gemäß §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO [→ Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten] auch im Falle der Klagerücknahme, wenn diese auf einer durch Vergleich der Hauptparteien begründeten entsprechenden Verpflichtung beruht oder die Erklärung der Klagerücknahme Bestandteil eines entsprechenden Vergleichs ist, an dem die Nebenintervenientin nicht beteiligt ist.1)
Ein ergänzender Rückgriff auf §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO gegenüber der streitgenössischen Nebenintervenientin ist danach wegen des insoweit nicht geltenden Grundsatzes der Kostenparallelität ausgeschlossen2) und geht der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der hiervon nicht begünstigten Nebenintervenientin nicht vor.3)
Dies gilt auch insoweit, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - anders als Satz 3 - materielle Billigkeitserwägungen nicht zulässt.4)
Auch die Einschränkung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO „oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“ dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wie bei Säumniskosten nach § 344 ZPO oder einer abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast durch einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte.5)
§ 101 (2) ZPO → Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten