§ 103 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesskosten und den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages.
§ 103 (1) ZPO → Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten
Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
§ 103 (2) ZPO → Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages
Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 → Kosten
Regelt die Verteilung und Erstattung der Kosten im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen über die Kostentragungspflicht der Parteien und die Festsetzung der zu erstattenden Kosten.