§ 494a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht die Kosten dem Antragsteller auferlegen kann, wenn er der Anordnung zur Klageerhebung nicht nachkommt, und dass diese Entscheidung der sofortigen Beschwerde unterliegt.
Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
§ 494a ZPO → Frist zur Klageerhebung
Regelt die Anordnung zur Klageerhebung nach Beendigung der Beweiserhebung und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anordnung.