Kosten im Vollstreckungsbescheid

§ 699 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind.

§ 699 (3) ZPO

In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

siehe auch

§ 699 ZPO → Vollstreckungsbescheid
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.