§ 91 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt.
Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.