Kosten eines Güteverfahrens

§ 91 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bezieht die Gebühren eines Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein, sofern die Klageerhebung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erfolgt.

§ 91 (3) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.