§ 101 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit.
§ 101 (1) ZPO → Kostenverteilung bei Nebenintervention
Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; andernfalls sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
§ 101 (2) ZPO → Kostenregelung bei streitgenössischer Nebenintervention
Wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (§ 69), sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Bedingungen und Auswirkungen der Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit, einschließlich der Haupt- und Nebenintervention sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.