Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
§ 101 (2) ZPO → Kostenregelung für den streitgenössischen Nebenintervenienten
Der Nebenintervenient hat bei Obsiegen der Gegenpartei seine Kosten selbst zu tragen. Bei Obsiegen der Hauptpartei trägt der Gegner die Kosten der Nebenintervention.